Welchen Schein?
Allgemein
Informationen zum Erwerb des
UBI: (UKW-Sprechfunkzeugnisses für die Binnenschifffahrt)
SRC: (Short Range Certificate) Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis, es berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW
LRC: (Long Range Certificate) Allgemeines Funkbetriebszeugnis, es berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS
Prüfungsvoraussetzungen:
Mindestalter UBI/SRC 15 Jahre
LRC 18 Jahre
Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
Fotokopie des gültigen -Personalausweises (beidseitig)- / -Reisepasses
1 Lichtbild neusten Datums, Name auf der Rückseite
Prüfungsgebühren Hier klicken [17 KB]
Unvollständige Anmeldungen werden nicht angenommen und kostenpflichtig an den Bewerber zurückgesandt.
Aufnahme und Abgabe von Texten und Verkehrsabwicklung (Funkgespräche) erfolgen in deutscher Sprache.
1. Beantwortung eines Fragebogens
2. Aufgabe eines Textes (ca. 25 Wörter)
3. Aufnahme eines Textes (ca. 25 Wörter)
4. Bedienung des Sprechfunkgerätes
5. praktische Verkehrsabwicklung
Die Beantwortung des Fragebogens hat in schriftlicher Form in 60 Minuten zu erfolgen, 80 % der Fragen müssen richtig beantwortet werden, Aufnahme und Abgabe von Not-, Dringlichkeits-/Sicherheitsmeldungen jeweils max. 5 Minuten, Prüfungsdauer am Gerät bei 2 bis 3 Aufgaben ca. 15 Minuten.
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für den Austausch von Informationen, die sich auf den Schutz menschlichen Lebens auf See beziehen, sind Voraussetzung.
1. Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer
Sprache mit anschließender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche,
2. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach schriftlicher
Übersetzung eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen phonetischen
Alphabets und der allgemein gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt,
3. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 30 Fragen,(Fragenkatalog 1)
4. praktische Bedienung und Verkehrsabwicklung an zwei miteinander kommunizierenden
DSC Ultrakurzwellen Seefunkanlagen in englischer Sprache,
5. sonstige Fertigkeiten.
Beantwortung des Fragebogens in maximal 60 Minuten (80% richtig), die Übersetzung der Texte in max. je 15 Minuten, die praktische Prüfung soll max. 20 Minuten betragen.
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für den Austausch von Informationen, die sich auf den Schutz menschlichen Lebens auf See beziehen, sind Voraussetzung.
1. Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer
Sprache mit anschließender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche,
2. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer
Sprache nach schriftlicher Übersetzung eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung
des internationalen phonetischen Alphabets und der allgemein gebräuchlichen Abkürzungen
nd Redewendungen in der Seefahrt,
3. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 30 Fragen,(Fragenkatalog 1)
4. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 15 Fragen,(Fragenkatalog 2)
5. Abwicklung von Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache anhand von
Fallbeispielen an zwei miteinander kommunizierenden DSC-Grenzwellen/Kurzwellen/Ultrakurzwellen-
Seefunkanlagen,
6. desgleichen: anhand von Fallbeispielen im Mobilen Seefunkdienst über
Satelliten/Inmarsat –C- Anlage und sonstige Fertigkeiten/Inmarsat A/B/M.
Beantwortung des Fragebogen 1 in maximal 60 Minuten, des Fragebogen 2 in max 30 Minuten (80% richtig), die Übersetzung der Texte in je max. 15 Minuten, die praktische Prüfung soll max. 30 Minuten betragen.
Die praktische Prüfung zum Erwerb des LRC für den mobilen Seefunkdienst über Satelliten kann, statt an einer Funkanlage, auch an einem geeigneten und funktionsfähigen Simulationsprogramm am Computer abgenommen werden.
Die praktische Prüfung für das SRC und das LRC besteht aus der Durchführung von Pflichtaufgaben und sonstigen Fertigkeiten.
Fragenkataloge und Lehrunterlagen können über den DSV Verlag Hamburg erworben werden.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Seefunkzeugnisse/-zertifikate berechtigen den Inhaber nicht mehr, Binnenschifffahrtsfunkanlagen zu bedienen.
Inhaber folgender Zeugnisse
„Allgemeinen Betriebszeugnisse für Funker“ ,
„Beschränkt gültigen Betriebszeugnisse für Funker“,
„UKW-Betriebszeugnisse für Funker“ und
„Beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses“ (SRC)
sind beim Erwerb der Erlaubnis zum Betreiben einer Binnenschifffahrtsfunkanlage in der Prüfung von den Teilen befreit, deren Kenntnisse sie bereits mit diesem Zeugnis nachgewiesen haben.
Inhaber der vor dem Inkrafttreten ausgestellten Funksprech-/Betriebszeugnisse sind weiterhin berechtigt, im See- und Binnenschifffahrtsbereich, entsprechend des Inhalts ihrer Zeugnisse, Funkanlagen bzw. Einrichtungen des See- und Binnenschifffahrtsfunks zu bedienen.
Wer vor Inkrafttreten der neuen Verordnung (01.01.2003) bei der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP) nur einen Teil der Prüfung zum Erwerb eines Seefunkzeugnisses bestanden hat, konnte bis zum 30.06.2003 den nicht bestandenen Prüfungsteil nachholen. Da dieser Termin verstrichen ist, ist eine komplette Neuprüfung für den Erwerb des gewünschten Funkzeugnisses / Funkbetriebszeugnisses erforderlich. Es sind leider keine Ausnahmen über diesen Zeitraumm hinaus zulässig.
Prüfungsunterlagen müssen spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin
komplett beim Prüfungsausschuss vorliegen.
Hierzu zählt auch die Überweisung der Prüfungsgebühren, deren jeweilige Höhe ab Januar 2003 beim Prüfungsausschuss erfragt werden kann. die Nebenkosten werden vor Ort erhoben.
Prüfungstermine des Prüfungsausschusses können unter der o.a. Homepage abgefragt oder individuell vereinbart werden