Kein Versicherungsschutz !!??


Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) kritisiert das Fehlen eines Funkgerätes auf einem Sportboot. Wer ohne Funkgerät einen Seeunfall macht, kann sich zukünftig dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen und riskiert u. a. den Verlust des Versicherungsschutzes.

Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) hat kürzlich ihren Bericht zum Untergang der Segelyacht Allmin Bericht der Kommission herausgegeben. Bereits in der Pressemitteilung (Seite 3) dazu kritisiert die BSU das Fehlen einer Seefunkanlage – auf einer 7,75 m langen Neptun 26! Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Siehe auch hierzu: Verordnung zur Sicherung der Seefahrt Schiffssicherheitsgesetz Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG

Die Bundesstelle argumentiert etwa so: Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat die Broschüre Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für Wassersportler herausgegeben. Auf Seite 18 spricht das BSH eine Empfehlung aus, welche Mindest-Sicherheitsausrüstung an Bord vorhanden sein sollte. Diese Liste enthält u. a. eine Seefunkanlage. Sicherheit auf dem Wasser

Zwar ist die Schrift weder ein Gesetz noch eine Verordnung, auch erlässt das BSH keine Vorschrift, sondern es spricht nur eine Empfehlung aus. Aber das Bundesamt beschreibt die heute üblichen Standards – so wie es auch die Sicherheitsrichtlinien des Deutschen Seglerverbandes (DSV) tun. Wer ohne Seefunkanlage


eine Seereise unternimmt, verstößt gegen derartige Standards und das ist – ohne dass es offen gesagt wird – ein Fehler. Damit in Zukunft keine Missverständnisse auftreten können, empfiehlt die Bundesstelle jetzt ausdrücklich, die Fahrzeuge nach diesen Standards auszurüsten.

Dieser Bericht und die Pressemitteilung bedeuten für die Sportschifffahrt, dass das Fehlen eines Seefunkgerätes an Bord eines seegehenden Sportbootes zukünftig als grob fahrlässig eingestuft werden kann – auch bei kleineren Booten. Grobe Fahrlässigkeit kann zivilrechtlich den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, ganz zu schweigen von den Konsequenzen für den Schiffsführer, wenn in einem solchen Fall eine Person an Bord zu Tode kommt.

Was die Ausrüstungspflicht angeht, gilt also: Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung; sie kann von der Polizei kontrolliert werden und wenn sie fehlt oder nicht funktioniert, kann ein Bußgeld auferlegt werden. Daneben gibt es die empfohlene Ausrüstung. Wenn sie fehlt oder nicht funktioniert, kann die Polizei nur die Empfehlung wiederholen. So lange nichts passiert, hat der Schiffsführer keine weiteren Konsequenzen zu befürchten. Bei einem Seeunfall in der Sportschifffahrt aber prüft die BSU, ob auch die empfohlene Sicherheitsausrüstung funktionsfähig an Bord gewesen ist. Falls nein, wird noch geprüft, inwieweit durch die empfohlene Sicherheitsausrüstung der Seeunfall hätte vermieden oder seine Folgen vermindert werden können. Falls dies zutrifft, liegt grobe Fahrlässigkeit mit den beschriebenen Konsequenzen vor.

In diesem Zusammenhang erscheint auch die im August 2005 in Kraft getretene Funkzeugnispflicht in der Sportschifffahrt in einem ganz anderen Licht. Funkzeugnispflicht


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