Funkzeugnispflicht

Funkzeugnisse ab sofort auch in der Sportschifffahrt Pflicht

Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBl I S. 2288) wurde ein neuer Absatz 7 in die Sportseeschifferscheinverordnung aufgenommen.

Danach müssen Führer von Sportfahrzeugen Inhaber eines UKW-Funkbetriebszeugnisse (SRC) oder eines Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein, sofern das Sportfahrzeug mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist. Aber ein seegehendes Sportboot muss mit einer Seefunkanlage ausgerüstet sein, wie die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) gerade gesagt hat.

Es genügt dann nicht, dass ein Mitsegler Inhaber eines Funkzeugnisses ist, der Führer des Fahrzeugs selbst muss ein für den Betrieb der Funkanlage gültiges Seefunkzeugnis besitzen. Nur auf Booten ohne Funkgerät benötigt der Schiffsführer kein Funkzeugnis.


Diese Regelung ist am 15. August 2005 in Kraft getreten.

Im April 2006 hat das Bundesverkehrsministerium auf Wunsch des Arbeitskreises Charter (AKC) verfügt, dass eine Übergangsfrist eingeräumt wird und erst ab dem 1.10.2007 bei Verstößen ein Bußgeld erhoben wird.

Der Gesetzgeber vollzieht nun offensichtlich in der Sportschifffahrt das nach, was auf die Berufsschiffahrt bereits zwischen 1992 und 1999 zugekommen war. Damals mussten bekanntlich alle Inhaber eines nautischen Patents wieder auf die Seefahrtschule und das Allgemeine Betriebszeugnis erwerben.



Der Gesetzgeber hat gleichzeitig auch die Vercharterer in die Pflicht genommen. Sie dürfen zukünftig Yachten, die mit einem Funkgerät ausgestattet sind, nur noch verchartern, wenn der Schiffsführer im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses ist. Bei Verstößen kann auch dem Vercharterer ein erhebliches Bußgeld auferlegt werden.


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